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   BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02   

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BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02 (https://dejure.org/2004,1980)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 (https://dejure.org/2004,1980)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 (https://dejure.org/2004,1980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG § 27 Abs. 2, § 6 Abs. 2
    Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung eines -es in Härtefällen; Aufnahmebescheid, Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage im Entscheidungs-, nicht im Ausreise- oder Härtezeitpunkt; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Verpflichtungsklage, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 2001) § 27 Abs. 2, § 6 Abs. 2
    Aufnahmebescheid, Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage im Entscheidungs-, nicht im Ausreise- oder Härtezeitpunkt; Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung eines -es in Härtefällen; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Verpflichtungsklage, ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides; Anforderungen an eine Erklärung zur deutschen Nationalität; Auslegung der neuen Fassung des § 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • Judicialis

    BVFG (F. 2001) § 27 Abs. 2; ; BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (F. 2001) § 27 Abs. 2 § 6 Abs. 2
    Nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides in Härtefällen; Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 67
  • DVBl 2005, 507
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. vgl. BVerwGE 99, 133 ).

    Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).

    Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.'.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Zu dem Bekenntniserfordernis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt; vgl. auch die am gleichen Tage ergangenen Urteile in den Verfahren BVerwG 5 C 41.03 und 5 C 14.03) ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat in seinem genannten Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 und 5 C 45.01 - ).

    Dass auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Berücksichtigung der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geänderten Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht entgegenstehen, hat der Senat bereits geklärt (vgl. für Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG BVerwGE 116, 114 und für laufende Aufnahmeverfahren Beschlüsse vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - sowie vom 19. April 2002 - BVerwG 5 B 33.02 -).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 5 B 60.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Der Senat hat diese Auffassung auch für die Entscheidung über Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 2 BVFG in mehreren Beschlüssen bestätigt (vgl. nur Beschlüsse vom 7. März und 19. April 2002 - BVerwG 5 B 60.01 bzw. 5 B 33.02 -).

    Dass auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Berücksichtigung der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geänderten Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht entgegenstehen, hat der Senat bereits geklärt (vgl. für Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG BVerwGE 116, 114 und für laufende Aufnahmeverfahren Beschlüsse vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - sowie vom 19. April 2002 - BVerwG 5 B 33.02 -).

  • BVerwG, 19.04.2002 - 5 B 33.02

    Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Absehen von

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Der Senat hat diese Auffassung auch für die Entscheidung über Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 2 BVFG in mehreren Beschlüssen bestätigt (vgl. nur Beschlüsse vom 7. März und 19. April 2002 - BVerwG 5 B 60.01 bzw. 5 B 33.02 -).

    Dass auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Berücksichtigung der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geänderten Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht entgegenstehen, hat der Senat bereits geklärt (vgl. für Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG BVerwGE 116, 114 und für laufende Aufnahmeverfahren Beschlüsse vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - sowie vom 19. April 2002 - BVerwG 5 B 33.02 -).

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Ein Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein 'inneres Bewusstsein', einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Ein Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein 'inneres Bewusstsein', einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Zu dem Bekenntniserfordernis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt; vgl. auch die am gleichen Tage ergangenen Urteile in den Verfahren BVerwG 5 C 41.03 und 5 C 14.03) ausgeführt:.
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Zu dem Bekenntniserfordernis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt; vgl. auch die am gleichen Tage ergangenen Urteile in den Verfahren BVerwG 5 C 41.03 und 5 C 14.03) ausgeführt:.
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 45.01

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft; Erwerb der

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 27.02
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 und 5 C 45.01 - ).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 3.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; deutsche

  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 78.87

    Minderjähriger - Volkszugehörigkeit - Bekenntnislage - Deutsches Volkstum -

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 6.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; Einreise

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigen-schaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11).

    2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

    Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 30.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

    Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2018 - 11 A 2563/16

    Begriff des Wohnsitzes bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen; Erteilung eines

    vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann.
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